In Gerichtsverfahren nimmt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eine besondere Bedeutung ein.
Auszug § 404 der Zivilprozessordnung: (3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist ein geschützter Begriff, jedoch nicht die alleinige Bezeichnung „Sachverständiger“ oder „Gutachter“. Dies machen sich leider viele zunutze.
So kann es sogar vorkommen, dass nicht nur ehemalige Immobilienmakler, Anlageberater oder Kaufleute, sondern auch freie Kfz-Sachverständige ohne jeden Nachweis einer technischen Ausbildung oder Qualifikation sich als Sachverständige für Fahrzeugwaschanlagen ausgeben und anbieten. Das Ergebnis solcher Ausarbeitungen ist vorhersehbar. Derartige "Sachverständige" können dabei gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) und im schlimmsten Fall sogar gegen das Strafgesetzbuch (StGB) verstoßen, weil es juristisch einem Betrug gleichkommen kann.
Da freie (selbsternannte) Sachverständige nicht in allen Bereichen den bestellten Sachverständigen gleichgestellt sind und in Gerichtsverfahren generell nur in Ausnahmefällen tätig sein dürfen, versuchen sich diese einer zu großen Abgrenzung zu entziehen, indem sie sehr häufig irreführende Bezeichnungen wie z.B. „ GFU geprüfter Sachverständiger für Schäden an und durch Waschanlagen“ o. ä. anführen. So soll dem Auftraggeber Kompetenz zu suggeriert werden, obwohl tatsächlich keine anerkannte Überprüfung der erforderlichen Sachkunde vorliegt oder gar eine bestandene Prüfung vor einem Gremium erfolgte. Eine Aufsicht derartiger Sachverständiger von staatlicher Stelle ist ohnehin nicht gegeben.
Ähnlich irreführende Bezeichnungen sind „BAIS-Netzwerk für Waschanlagenschäden“, „BVSK anerkannter Kfz-Sachverständiger für Schäden an und durch Waschanlagen“ oder „Arbeitskreis Sachverständige für Schäden durch und an Waschanlagen (AKSV)“. All die aufgeführten Netzwerke und Arbeitskreise (welche im Einzelfall nicht einmal existieren), dienen nur der Verwirrung und sind nicht mehr als eine Marketingmaßnahme ohne jede Substanz. So hat sich beispielsweise der vorgenannte AKSV regelrecht zu einem Sammelbecken von überwiegend freien Sachverständigen entwickelt, welche teilweise eine Prüfung vor der zuständigen IHK nicht bestanden oder erst gar nicht durchgeführt haben.
Auch benutzen freie Sachverständige häufig sehr fantasievolle Stempel, welche oft in unzulässiger Weise ein Siegel imitieren, aber ohne jede Bedeutung sind („Kinderpoststempel“).
Worauf Sie bei der Auswahl eines Sachverständigen bei Waschanlagenschäden achten sollten
Sind Sie Kläger oder Beklagter in einem gerichtlichen Streitverfahren oder benötigen in anderer Sache ein fachlich fundiertes Gutachten, so achten Sie darauf, dass bei dem ausgewählten Sachverständigen ausdrücklich und nachweislich für das Sachgebiet „Schäden an und durch Waschanlagen“ eine öffentliche Bestellung und Vereidigung einer Kammer vorliegt.
Für den Auftraggeber ist wichtig zu wissen, dass freie Sachverständige keiner Kontrolle unterliegen. Gerade im Gerichtsbereich sind Gutachten von freien Sachverständigen daher immer angreifbar. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige für ein anderes Sachgebiet öffentlich bestellt ist. So kann bespielsweise ein ö.b.u.v. Sachverständiger für Kraftfahrzeuge nicht unter Bezugnahme auf seine Bestellung auch Gutachten für Waschanlagenschäden bearbeiten. Er ist im gerichtlichen Verfahren sogar verpflichtet, vor Aufragsanahme den Auftraggeber auf die fehlende Bestellung hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die Sachverständigenordnung kann zum Verlust der Bestellung führen.
Auch Sachverständige von DEKRA oder TüV sind nur sehr selten für Schäden an und durch Waschanlagen öffentlich bestellt und agieren vor Gericht daher letztendlich auch nur als freie Sachverständige.
Der Einsatz ungeeigneter Sachverständige kann ein Gerichtsverfahren unnötig verzögern, verteuern oder zu Fehlurteilen führen. Auch Versicherungsgutachten freier Sachverständiger sind häufig wenig belastbar und können im Einzelfall nicht nur für den Anspruchsteller, sondern auch für die Versicherer mit erheblichen Nachteilen verbunden sein.
Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen, egal um welches Sachgebiet es sich handelt, kann die zuständige Industrie- und Handelskammer unterstützen und beraten. Weitere Information finden sie hier.
Informationen zum Sachverständigenwesen